TüV
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Ärzte & Praxen

 

Angebot für Arztpraxen: Ernährungsberatung 


Wir bieten Ärzten & Praxen die Zusammenarbeit bei Ernährungsfragen an.   


Hier einige Hintergründe und Informationen dazu
Unsere Ernährungsberatung entspricht den Anforderungen des § 20 Abs. 1 und 2 SGB 5 (Präventive Beratung) und § 43 SGB 5 (Rehabilitative Einzelberatung), wird von den Krankenkassen anerkannt und kann auf Verordnung verschrieben werden.

Entsprechend der gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbänder der Krankenkassen zur Umsetzung von 
§ 20 SGB V 
sind Kurse/Angebote nach dem Präventionsprinzip zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung bzw. zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht prinzipiell als zu fördernd anerkannt. Zur Durchführung entsprechender Maßnahmen kommen Fachkräfte mit einer staatlich anerkannten Ausbildung im Bereich Ernährung in Betracht, hier besonders Diätassistenten und  Ernährungswissenschaftler mit gültiger Zertifizierung, z.B. vom VDOe oder QUETHEB. Weiterhin müssen bei den Kursen gewisse Inhalte (z.B. keine Formula-Diäten) und Methodik (z.B. Verhaltensorientierung) berücksichtigt werden.   

Wie auch die beschriebenen Präventionsmaßnahmen wird Ernährungsberatung als Reha-Maßnahme entsprechend 
§ 43 SGB V 
bei ernährungsabhängigen Erkrankungen als förderwürdig erachtet, wenn der Nachweis der beschriebenen Qualifikation, der durchführenden Fachkraft zusammen, mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung vorliegt. Zu diesen ernährungsabhängigen Erkrankungen gehören, z.B.

  • Fettstoffwechselstörungen und Diabetes mellitus,         
  • Bluthochdruck, Gicht und Rheumatische Erkrankungen, 
  • Osteoporose und Krebserkrankungen, 
  • Lebensmittelallergien, Lebensmittelintoleranzen, Pseudoallergien, Laktoseintoleranz, Zöliakie/Sprue, 
  • Colitis ulcerosa und Morbus Crohn, 
  • HIV-Infektionen und AIDS.   


Wie wirkt sich die Verordnung auf das Budget aus 

Die Ernährungsberatung taucht nicht in der ärztlichen KV-Abrechnung auf. Was laut EBM-Ziffern abgerechnet wird, ist der Patienten-Kontakt zur Ausschreibung der Verordnung. Ebenfalls wie ggf. die Vorab-Untersuchungen die zur Verordnung für die Ernährungsberatung führen. Detailfragen beantwortet die KVN. Alternativ zur Verordnung kann auch eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Vorlage bieten wir an.

wer & wo

  • Patienten werden bei uns von Ökotrophologen oder Diätassistenten mit entsprechender Zertifizierung, z.B. vom VDOe oder QUETHEB beraten.
  • Wir beraten Patienten auch im Rahmen von Hausbesuchen.
  • Wir kommen auf Wunsch zur Beratung auch in die Praxis.  


wieviel & wann

  • Die Kassen übernehmen i.d.R. 75% bis 100% der Kosten für 3 Termine/Jahr ohne Verordnung oder für 5 Termine mit Verordnung.
  • Wir erstellen den Patienten einen Kostenvoranschlag für die Krankenkasse. Nach der Bewilligung kann die individuelle Terminabsprache erfolgen.

  • Wir rechnen mit den Patienten und/oder mit der Krankenkasse ab.


Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Bitte sprechen Sie uns einfach an. 

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